Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 22 Besondere Sicherungsmaßnahmen
Stand: 26.08.2026
Gegenüber Untergebrachten können folgende besondere Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 angeordnet werden:
1. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum,
2. die Fesselung in einem besonders gesicherten Raum,
3. die Fixierung in einem besonders gesicherten Raum,
4. die Fesselung während des Transports,
5. die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt und
6. die Beobachtung während des Einschlusses.