Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

AHaftVollzG NRW

§ 22 Besondere Sicherungsmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Gegenüber Untergebrachten können folgende besondere Sicherungsmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 23 bis 27 angeordnet werden:

1. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum,

2. die Fesselung in einem besonders gesicherten Raum,

3. die Fixierung in einem besonders gesicherten Raum,

4. die Fesselung während des Transports,

5. die Verlegung in einen anderen Gewahrsamstrakt und

6. die Beobachtung während des Einschlusses.

§ 21 § 23